AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452 bis 452 d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB. 

2. Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stellen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSP) in ihrer jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der unter § 10 aufgeführten abweichenden Regelungen zur Besorgung von Versicherungen. 
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B. Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen. 
Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich 
- Verpackungsarbeiten
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung
betreffen. 

3. Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstellen. Sie finden weiterhin Anwendung im nationalen kombinierten Ladungsverkehr und im multimodalen Verkehr (§§ 452 – 452 d HGB), sofern mindestens eine Teilstrecke im Straßengüterverkehr durchgeführt wird.

4. Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 9. 

5. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regulierungsbereich des GüKG unterliegen.

6. Die Bedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.


§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung

1. Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung, für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers von Bedeutung ist. 

2. Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzuteilen. 
Das gleiche gilt, für hochwertige Güter, insbesondere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spirituosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV, Telekommunikation, Medien. 
Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt.

3. Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.


§ 3 Übergabe des Gutes

1. Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. 

2. Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt.

3. Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Stücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.

4. Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. 

5. Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt. 

6. Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.


§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier

1. Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden. 

2. Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen. 

3. Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz erfolgt.


§ 5 Verladen und Entladen

Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere 
Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung 
durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig. 


§ 6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung

1. Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine einer angemessenen Frist mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist den Vertrag kündigen und seine Rechte nach § 415 Abs. 2 HGB geltend machen wird.

Die Erklärung, die folgenden Wortlaut hat: 

Betrifft Frachtvertrag vom ........ (Datum),
Frachtbrief Nr. ........................,
Begleitpapier (Lieferschein etc.)-Nr. ................... 
Das Fahrzeug, mit dem amtlichen Kennzeichen stand am ........ (Datum) vereinbarungsgemäß um ..... Uhr an der vereinbarten Ladestelle. 

Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um ..... Uhr abgelaufen, ohne dass Arbeiten zur Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden. 

Gemäß § 417 Abs. 1 BGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis ..... Uhr. Ich beabsichtige nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten. Sollte bis dahin die Beladung nicht abgeschlossen sein, mache ich mein gesetzliches Recht zur Kündigung des Beförderungsvertrages mit den Folgen der §§ 417 Abs. 2, 415 Abs. 2 HGB geltend. 

2. Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt. 

3. Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will. 

4. Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.


§ 7 Gefährliches Gut

Der Absender hat bei Vertragsschluss schriftlich oder in Textform alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVS, so sind UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVSE in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben. Eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Absender nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist.


§ 8 Ablieferungsquittung

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in Druckschrift anzugeben.


§ 9 Lohnfuhrvertrag

1. Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung Nachweisung des Auftraggebers stellt.

2. Auf den Lohn Vorvertrag finden die frachtrechtlichen Regelungen dieser Vertragsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Staaten des Frachtbriefes wird beim Lohnvorvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.


§ 10 Verzug, Aufrechnung

1. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftenverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Für die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.

2. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden vom Frachtführer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend. 

3. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag, und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.


§ 11 Haftung aus Frachtverträgen

1. Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt ausführt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. 

2. Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.


§ 12 Haftpflichtversicherung

1. Der Frachtführer hat sich gegen alle Schäden, für die sich nach diesen Bedingungen und nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches im Rahmen der Regelhaftungssummen haften, im marktüblichen, Umfang zu versichern.

2. Die Versicherung, der Frachtführerhaftung hat den Anforderungen der Pflichtversicherung zu entsprechen. 

3. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Versicherungsnachweis verlangen.


§ 13 Nachnahme

1. Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist. 

2. Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Frachtführer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Frachtführer einen Vergütungsanspruch. Im übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.


§ 14 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

1. Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderung, die im aus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.

2. Der Unternehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderung aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.

3. An der Stelle in § 1234 BGB bestimmte Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.

4. Ist in der Auftraggeber im Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.

5. Für den Pfand- oder Selbsthilfe verkauft kann der Unternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.


§ 15 Paletten

1. Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten. 

2. Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen. 

3. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen. 

4. Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


§ 16 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Frachtführers. Hat der Frachtführer mehrere Niederlassungen, so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, auf die der Auftrag gerichtet ist.


§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag nach diesen Bedingungen ist der Sitz des Frachtführers, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Frachtführer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.


§ 18 Anwendbares Recht

Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 19 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
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